13.07.2017 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 107 Abs 1 · C-374/17
Mitgliedstaat, Verschmelzung, Umwandlung
Letzte Änderung: 13. Juli 2017, 02:45 Uhr, Aufgenommen: 13. Juli 2017, 08:24 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof, eingereicht am 21.06.2017, zu folgender Frage:
Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene Beihilfe vorliegt, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats Grunderwerbsteuer für einen steuerbaren Erwerb aufgrund einer Umwandlung (Verschmelzung) nicht erhoben wird, falls am Umwandlungsvorgang bestimmte Rechtsträger (herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft) beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von 100 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht?
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 30.5.2017 (II R 62/14)
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-374/17
Vorinstanz: BFH 30.5.2017, II R 62/14
Normen: AEUV Art 107 Abs 1, AEUV Art 108 Abs 3 S 3, GrEStG § 1, GrEStG § 6a, GrEStG § 17 Abs 3 S 1 Nr 1, UmwG § 1, UmwG § 2
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen