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  • 19.07.2017 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 64 · C-125/17

    Kapitalbewegungen, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit, Vorzugsregelung

    Letzte Änderung: 19. Juli 2017, 12:30 Uhr, Aufgenommen: 19. Juli 2017, 12:34 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma (Italien), eingereicht am 10.03.2017 zu folgender Frage:
    Stehen Art. 64 in Verbindung mit Art. 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.02.2011, soweit sie die Beibehaltung von am 31.12.1993 nach nationalem Recht geltenden Beschränkungen für Kapitalbewegungen von oder nach Drittländern erlauben, um potenzielle Einnahmenausfälle der Mitgliedstaaten zu vermeiden und Beweise für den irregulären oder illegalen Charakter von Transaktionen, die den steuerrechtlichen Vorschriften zuwiderzulaufen scheinen oder gegen diese verstoßen, sammeln zu können, zulassen - und bei einer auf der Grundlage der in Art. 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgenommenen Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen, die sich nach ihrem Wohnsitz oder dem Ort ihrer Kapitalanlagen in einer unterschiedlichen Lage befinden -, einer nationalen Regelung entgegen, die wie Art. 9 Abs. 1 Buchst. c und d des Gesetzes Nr. 97 vom 6. August 2013 (Europäisches Gesetz 2013), zumindest gemäß dessen Auslegung durch die beiden Parteien, die steuerliche Zuwiderhandlung, die in Art. 4 und 5 des Decreto-Legge Nr. 167 vom 28.06.1990, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 227 vom 04.08.1990, vorgesehen war, endgültig abgeschafft (und nicht nur neu formuliert) hat, ohne überdies im Bereich der verschiedenen denkbaren Fällen von Kapitalbewegungen zwischen Mitgliedstaaten der Union und zwischen diesen und anderen Staaten mit einer steuerlichen Vorzugsregelung zu unterscheiden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-125/17

    Normen: AEUV Art 64, AEUV Art 63, AEUV Art 65, EU Art 5

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen