16.08.2017 · Anhängiges Verfahren · UStG § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb · C-449/17
Schulunterricht, Fahrschulunterricht, Privatlehrer, Einzelunternehmer
Letzte Änderung: 16. August 2017, 15:00 Uhr, Aufgenommen: 16. August 2017, 15:09 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof vom 16.03.2017, eingereicht am 26.07.2017, zu folgenden Fragen:
1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1?
2. Sollte Frage 1 zu bejahen sein:
Kann sich die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den gesetzlichen Regelungen über die Fahrlehrerprüfung und die Erteilung der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis im Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25.08.1969 (BGBl I 1969, 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.11.2016 (BGBl I 2016, 2722, FahrlG) und dem Gemeinwohlinteresse an der Ausbildung von Fahrschülern zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern ergeben?
3. Sollte Frage 2 zu verneinen sein:
Setzt der Begriff des "Privatlehrers" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Einzelunternehmer handelt?
4. Sollten Fragen 2 und 3 zu verneinen sein:
Wird ein Unterrichtender immer dann bereits als "Privatlehrer" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL tätig, wenn er für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt oder sind an das Merkmal "Privatlehrer" weitere Anforderungen zu stellen?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-449/17
Vorinstanz: BFH 16.3.2017 V R 38/16
Normen: UStG § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst j, FahrlG § 1, FahrlG § 10, EGRL 112/2006 Art 133, EGRL 112/2006 Art 134
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen