22.01.2020 · Anhängiges Verfahren · EStG § 15 Abs 1 Nr 1 · X R 20/17
Veräußerungsgewinn, Nutzungsrecht, Immaterielles Wirtschaftsgut, Einheitlichkeit, Entgelt, Wertaufhellung, Lizenz
Letzte Änderung: 22. Januar 2020, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2017, 11:45 Uhr
Ist das einheitliche Entgelt für die Übertragung von Marken- und Namensrechten auch in Höhe eines auf Namensrechte entfallenden Anteils zur Ermittlung eines gewerblichen Veräußerungsgewinns heranzuziehen und inwieweit ist ein den Namensrechten zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Zuordnung zum betrieblichen Bereich der Klägerin beizumessender Wert hierbei abzuziehen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 20/17
Normen: EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 2, EStG § 4 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 12.06.2019, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger