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  • 27.09.2017 · Anhängiges Verfahren · EUV 113/2014 · C-372/17

    Kombinierte Nomenklatur, Kamera, flüchtiger Speicher, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014

    Letzte Änderung: 27. September 2017, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 27. September 2017, 11:58 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland (Niederlande), eingereicht am 19.06.2017, zu folgender Frage:
    Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Europäischen Kommission vom 04.02.2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur gültig, wenn die vorläufige Einschätzung der Rechtbank zutrifft, dass die Unterposition 8525 80 30 dahin auszulegen ist, dass die Kamera Phantom V7.3Ü, die über einen flüchtigen Speicher verfügt, so dass in die Kamera aufgenommene Bilder bei einer anschließenden Aufnahme oder beim Ausschalten der Kamera gelöscht werden, in diese Unterposition eingereiht werden kann?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-372/17

    Normen: EUV 113/2014, KN Pos 8525 UPos 8030

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen