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  • 21.12.2020 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1 · II R 25/17

    Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Einheitlicher Vertrag, Bauerrichtungskosten

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 20. Oktober 2017, 13:46 Uhr

    Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer - einheitliches Vertragswerk:Sind in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis für Grund und Boden auch die Gebäudeerrichtungskosten einzubeziehen, oder ist die spätere Erhöhung der Baukosten so wesentlich, dass insgesamt ein einheitlicher Erwerbsgegenstand abzulehnen ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 25/17

    Normen: GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 27.05.2020, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger