21.07.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 46 Abs 2 Nr 8 S 2 · VI R 37/17
Antragstellung, Festsetzungsfrist, Wohnsitzfinanzamt, Wirksamkeit, Kenntnisnahme, Behörde
Letzte Änderung: 21. Juli 2020, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 20. Oktober 2017, 13:47 Uhr
Kann ein Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch in dem Fall nur beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt fristwahrend gestellt werden, in dem ein nicht steuerlich beratener Steuerpflichtiger meint, auch ein Einwurf bei einem anderem als dem örtlich zuständigen Finanzamt derselben Stadt wahre die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO? Ist es zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist ausreichend, wenn der Veranlagungsantrag am Tag des Fristablaufs bis 24:00 Uhr beim Finanzamt eingeht, oder kann eine wirksame Antragstellung nur zu den behördenüblichen Öffnungszeiten erfolgen (hier: Einwurf am 31. Dezember 2013 gegen 20:00 Uhr)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 37/17
Normen: EStG § 46 Abs 2 Nr 8 S 2, AO § 171 Abs 3, BGB § 130
Erledigt durch: Urteil vom 13.02.2020, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung