15.11.2017 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 267 · C-581/17
EU, Schweiz, Freizügigkeit, Besteuerungssubstrat
Letzte Änderung: 15. November 2017, 14:15 Uhr, Aufgenommen: 15. November 2017, 14:14 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des FG Baden-Württemberg vom 14.06.2017, eingereicht am 04.10.2017, zu folgender Frage:
Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999, in Kraft getreten am 01.06.2002, insbesondere dessen Präambel sowie Art. 1, 2, 4, 6, 7, 16 und 21 und Anhang I Art. 9 dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der, damit kein Besteuerungssubstrat entgeht, latente, noch nicht realisierte Wertsteigerungen von Gesellschaftsrechten (ohne Aufschub) besteuert werden, wenn ein in diesem Staat zunächst unbeschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats seinen Wohnsitz von diesem Staat in die Schweiz und nicht in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat verlegt, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-581/17
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 14.6.2017 2 K 2413/15
Normen: AEUV Art 267, AStG § 6, EStG § 17 Abs 2, AEUV Art 63, AEUV Art 49, AEUV Art 45, AEUV Art 21, EGFreizügAbk CHE
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen