21.06.2021 · Erledigtes Verfahren · KStG § 4 Abs 6 S 1 Nr 2 · I R 41/17
Betrieb gewerblicher Art, Verflechtung
Letzte Änderung: 21. Juni 2021, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2017, 15:45 Uhr
Kein steuerlicher Querverbund bei einem nur in Betriebsbereitschaft vorgehaltenen und nicht für den Publikumsverkehr geöffneten HallenbadKann eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht i.S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zwischen einem Versorgungsbetrieb und einer Bädergesellschaft über ein nur in Betriebsbereitschaft vorgehaltenes und nicht für den Publikumsverkehr geöffnetes Hallenbad nicht hergestellt werden, da ein Hallenbad im Standby-Betrieb für die Bädergesellschaft keine wirtschaftliche Bedeutung von einigem Gewicht entfaltet?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 41/17
Normen: KStG § 4 Abs 6 S 1 Nr 2
Erledigt durch: Urteil vom 16.12.2020, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger