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  • 21.06.2021 · Erledigtes Verfahren · KStG § 4 Abs 6 S 1 Nr 2 · I R 41/17

    Betrieb gewerblicher Art, Verflechtung

    Letzte Änderung: 21. Juni 2021, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2017, 15:45 Uhr

    Kein steuerlicher Querverbund bei einem nur in Betriebsbereitschaft vorgehaltenen und nicht für den Publikumsverkehr geöffneten HallenbadKann eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht i.S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zwischen einem Versorgungsbetrieb und einer Bädergesellschaft über ein nur in Betriebsbereitschaft vorgehaltenes und nicht für den Publikumsverkehr geöffnetes Hallenbad nicht hergestellt werden, da ein Hallenbad im Standby-Betrieb für die Bädergesellschaft keine wirtschaftliche Bedeutung von einigem Gewicht entfaltet?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 41/17

    Normen: KStG § 4 Abs 6 S 1 Nr 2

    Erledigt durch: Urteil vom 16.12.2020, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger