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  • 21.08.2019 · Erledigtes Verfahren · AO § 67 · V R 39/17

    Körperschaftsteuer, Gemeinnützigkeit, Krankenhaus, Krebsbehandlung, Zweckbetrieb, Apotheke, Ärztliche Leistung, Steuerfreiheit

    Letzte Änderung: 21. August 2019, 16:30 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2017, 15:45 Uhr

    1. Ist die Abgabe von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen (sog. Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden ambulanten Behandlung Teil des Zweckbetriebs der Trägerin eines gemeinnützigen Plankrankenhauses, soweit die Abgabe der Zytostatika zur ambulanten onkologischen Behandlung durch Krankenhausärzte erfolgt, die hierzu gemäß § 116 SGB V bzw. § 31 Ärzte-ZV zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt sind?
    2. Gilt anderes für die Abgabe von Zytostatika an Patienten, die ambulant durch nicht entsprechend ermächtigte Ärzte behandelt werden?
    3. Kommt es für die Zurechnung zum Zweckbetrieb zusätzlich darauf an, dass die Ärzte ihre aufgrund der Ermächtigungen gemäß § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV durchgeführten ambulanten Behandlungen nicht aufgrund eines eigenen Willensentschlusses, sondern aufgrund ihres Dienstvertrages als Dienstaufgabe durchführen?
    4. Hindert die Behandlung von Privatpatienten die Zurechnung zum Krankenhausbetrieb?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 39/17

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 17.08.2017 10 K 2165/15 K EFG 2017, 1689

    Normen: AO § 67, AO § 64 Abs 1, AO § 14, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, SGB 5 § 116

    Erledigt durch: Urteil vom 06.06.2019, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung