14.12.2017 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst b · C-567/17
Verbrauchsteuern, Alkohol, Ethylalkohol enthaltende Erzeugnisse
Letzte Änderung: 14. Dezember 2017, 08:15 Uhr, Aufgenommen: 14. Dezember 2017, 08:19 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 26.09.2017, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 27 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/83/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke dahin auszulegen, dass er für alle Erzeugnisse gilt, die nach ihrem hauptsächlichen (unmittelbaren) Verwendungszweck (Genuss) nicht für den menschlichen Genuss bestimmt sind, auch wenn bestimmte Personen Kosmetik- und Körperhygieneerzeugnisse wie die im vorliegenden Fall fraglichen als alkoholische Getränke konsumieren, um sich zu berauschen?
2. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass die Person, die die fraglichen Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat eingeführt hat, wusste, dass diese denaturierten Ethylalkohol enthaltenden Erzeugnisse, die in ihrem Auftrag hergestellt und in Litauen von Dritten an Endverbraucher geliefert (verkauft) wurden, von bestimmten Personen als alkoholische Getränke konsumiert werden, und die Erzeugnisse unter Berücksichtigung dieses Umstands mit dem Ziel hergestellt und etikettiert hat, möglichst viele davon abzusetzen?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-567/17
Normen: EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst b
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen