21.08.2020 · Erledigtes Verfahren · AO § 357 Abs 2 S 4 · VI R 41/17
Einspruch, Weiterleitung, Behörde, Auslegung, Elektronische Übermittlung, Rechtsbehelfsbelehrung, Freigrenze
Letzte Änderung: 21. August 2020, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2017, 16:30 Uhr
Auslegung des § 357 Abs. 2 Satz 4 AO: Wird ein Einspruch vom unzuständigen an das zuständige Finanzamt nicht erst im Zeitpunkt des Eintritts des Übermittlungserfolges (Eingang beim zuständigen Finanzamt), sondern bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Übermittlungshandlung (Absenden durch das unzuständige Finanzamt) übermittelt? - Ist die Möglichkeit der elektronischen Einspruchseinlegung nach ihrer Aufnahme in das Gesetz (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO) ein notwendiger Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung und liegt bei fehlendem Hinweis darauf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 356 Abs. 2 AO vor? - Berücksichtigungsfähiger Personenkreis bei der Anwendung der 110 €-Freigrenze.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 41/17
Normen: AO § 357 Abs 2 S 4, AO § 110, GG Art 19 Abs 4, AO § 357 Abs 1 S 1, AO § 356 Abs 2, LStR Abschn 19.5 Abs 4 S 2
Erledigt durch: Urteil vom 28.04.2020, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung