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  • 03.01.2018 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 167 · C-562/17

    Petroma-Rechtsprechung, Senatex-Rechtsprechung, Mehrwertsteuer, Steueridentifikationsnummer

    Letzte Änderung: 3. Januar 2018, 07:00 Uhr, Aufgenommen: 3. Januar 2018, 13:46 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 25.09.2017, zu folgenden Fragen:

    1. Kann die Petroma-Rechtsprechung (Rechtssache C-271/12) in dem Sinne nuanciert werden, dass die von einem nicht in der Union ansässigen Unternehmen beantragte Mehrwertsteuererstattung zulässig ist, obwohl die nationale Steuerbehörde bereits eine diese Erstattung versagende Entscheidung erlassen hat, weil das Unternehmen auf ein die Steueridentifikationsnummer betreffendes Auskunftsverlangen nicht reagiert hatte, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verwaltung zu diesem Zeitpunkt bereits über diese Information, die das Unternehmen im Zusammenhang mit anderen Auskunftsverlangen eingereicht hatte, verfügte?

    2. Falls diese Frage bejaht wird: Muss bei einer rückwirkenden Heranziehung der Senatex-Rechtsprechung (Rechtssache C-518/14) ein Verwaltungsakt aufgehoben werden, mit dem die Erstattung der in Rede stehenden Mehrwertsteuer versagt wird, wenn man berücksichtigt, dass mit diesem Verwaltungsakt lediglich eine frühere bestandskräftige Verwaltungsentscheidung über die Versagung der Erstattung bestätigt wird, die von der AEAT nach einem Verfahren erlassen wurde, das nicht das für einen solchen Fall gesetzlich vorgesehene ist und das außerdem die Rechte des die Erstattung Beantragenden beschneidet und damit seine Verteidigungsrechte verletzt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-562/17

    Normen: EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 167ff, EGRL 112/2006 Art 178, EGRL 112/2006 Art 178ff

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen