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  • 03.01.2018 · Anhängiges Verfahren · KN Pos 7318 · C-592/17

    Kindersicherungsgitter, Verbindungselemente, Antidumpingzoll, Volksrepublik China

    Letzte Änderung: 3. Januar 2018, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 3. Januar 2018, 14:14 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 12.10.2017, zu folgenden Fragen:

    - Sind Spindeln mit den konkreten Merkmalen als ein Teil eines Kindersicherheitsgitters anzusehen?

    - Wenn die erste Frage bejaht wird, so dass die Spindeln als ein Teil eines Kindersicherheitsgitters anzusehen sind, sind dann die Spindeln in die KN-Position 9403 90 10 oder die KN-Position(en) 7326 und 4421 einzureihen?

    - Wenn die erste Frage verneint wird, so dass die Spindeln nicht als ein Teil eines Kindersicherheitsgitters anzusehen sind, sind dann die Spindeln in die KN-Position 7318 15 90 oder die KN-Position 7318 19 00 einzureihen?

    Wenn Spindeln mit den konkreten Merkmalen in die KN-Position 7318 15 90 einzureihen sind, wird der Gerichtshof der Europäischen Union gebeten, auf die folgende Vorlagefrage zu antworten:

    - Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26.01.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China infolgedessen ungültig, dass sich die Kommission und der Rat - laut dem WTO-Berufungsgremium - auf ein Verfahren gestützt haben, das die Definition des Wirtschaftszweigs der Europäischen Union an die Bereitschaft der Hersteller in der Europäischen Union knüpfte, in die Stichprobe aufgenommen und kontrolliert zu werden, was zu einem Selbstauswahlverfahren führte, das eine materielle Gefahr der Verfälschung der Untersuchung und des Ergebnisses bedeutet?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-592/17

    Normen: KN Pos 7318, KN Pos 7326, KN Pos 9403, EGV 91/2009

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen