21.01.2021 · Erledigtes Verfahren · KStG § 1 Abs 1 Nr 6 · I R 58/17
Betrieb gewerblicher Art, Dauerdefizitärer Betrieb
Letzte Änderung: 21. Januar 2021, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 22. Januar 2018, 10:00 Uhr
Verpachteter Dauerverlustbetrieb als Betrieb gewerblicher Art - Wirtschaftliche Herausgehobenheit der Tätigkeit - Dauerverlustbetrieb ist vom Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG erfasst1. Ist, ob sich eine nachhaltige wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt, danach zu beurteilen, ob die betreffende erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand die Wettbewerbsneutralität beeinträchtigen kann?2. Ist für die Beurteilung der "wirtschaftlichen Herausgehobenheit" der Tätigkeit im Fall der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art auf die Umstände in der Person des Pächters abzustellen?3. Ist unter den Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG auch ein Betrieb zu subsumieren, dessen Einnahmen die betrieblichen Aufwendungen unterschreiten und der deshalb - auf die gesamte Dauer seiner Existenz betrachtet - einen Verlust erwirtschaftet?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 58/17
Normen: KStG § 1 Abs 1 Nr 6, KStG § 4 Abs 1, KStG § 4 Abs 4, AO § 41 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 10.12.2019, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung