23.09.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 · IX R 36/17
Schuldzinsen, Werbungskosten, Darlehen, Fremdwährungsdarlehen
Letzte Änderung: 23. September 2019, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 22. Januar 2018, 10:00 Uhr
Kursverlust bei einem Fremdwährungsdarlehen mit nachfolgend erhöhter Darlehensaufnahme im Rahmen der Umschuldung in Euro weit vor Begründung des Tatbestands der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Hier zur Frage, ob die erhöhte Darlehensaufnahme in Euro wegen eines realisierten Kursverlustes durch ein Fremdwährungsdarlehen im Rahmen einer Umschuldung in Euro, der bei der Finanzierung von ursprünglich selbstgenutzten Wohnraum entstanden ist, später im Vermietungsfall in voller Höhe als Grundlage für die sofort abzugsfähigen Schuldzinsen zugrunde gelegt werden kann?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 36/17
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 26.09.2017 12 K 1832/16 E
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 12.03.2019, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger