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  • 31.01.2018 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 108 Abs 3 · C-585/17

    Beihilfe, Durchführungsverbot, Energieabgaben, Binnenmarkt

    Letzte Änderung: 31. Januar 2018, 15:00 Uhr, Aufgenommen: 31. Januar 2018, 15:19 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) vom 14.09.2017, eingereicht am 05.10.2017, zu folgenden Fragen:

    1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung, mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?

    2. Kann das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird ("Durchführungsgebot")?

    3a. Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

    3b. Bewirkt Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-585/17

    Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof Wien 14.9.17, Ro 2016/15/0041 (EU 2017/0005) und Ro 2017/15/0019 (EU 2017/0006)

    Normen: AEUV Art 108 Abs 3, EGV 800/2008, EUV 651/2014 Art 58 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen