21.05.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb · VIII R 30/17
Rentenversicherung, Lebensversicherung, Darlehen, Finanzierungskosten, Werbungskosten, Schlichte Änderung, Einspruchsentscheidung
Letzte Änderung: 21. Mai 2021, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2018, 18:15 Uhr
Revision Kläger:Sind im Rahmen des Gesamtkonzepts der Sicherheits-Kompakt-Renten die aus den Darlehensverträgen entstandenen Refinanzierungskosten Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften, weil die Lebensversicherungen allein der Tilgung von Darlehen dienen, mit denen die Anschaffungskosten der Rentenversicherungen finanziert wurden?Kann ein während der Klagefrist gestellter, auf § 172 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO gegründeter Antrag auf Änderung einer Einspruchsentscheidung zur nochmaligen vollständigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheids führen, wenn die streitigen Tat- oder Rechtsfragen bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren?
Revision FA:Sind im Rahmen des Gesamtkonzepts der Sicherheits-Kompakt-Renten die aus den Darlehensverträgen entstandenen Refinanzierungskosten aufzuteilen, weil aus den Rentenversicherungen sonstige Einkünfte und aus den zur Tilgung eingesetzten Lebensversicherungen Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 30/17
Normen: EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb, EStG § 20 Abs 1 Nr 6, EStG § 9 Abs 1 S 1, AO § 172 Abs 1 S 2, AO § 172 Abs 1 S 3
Erledigt durch: Urteil vom 27.10.2020, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung