21.08.2020 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 13b Abs 2 S 3 · II R 8/18
Erbschaftsteuer, Wertpapierdepot, Betriebsvermögen, Gestaltungsmissbrauch, Junges Verwaltungsvermögen
Letzte Änderung: 21. August 2020, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2018, 13:00 Uhr
Wertpapiere als "junges Verwaltungsvermögen" i.S. von § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG bei Umschichtung innerhalb des Wertpapierdepots:Sind zum Verwaltungsvermögen gehörende Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zwei Jahre gehalten wurden, als junges Verwaltungsvermögen zu bewerten, auch wenn es sich um Umschichtungen und Zukäufe innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots handelt und die Verwaltungsvermögensquote unberührt bleibt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 8/18
Normen: ErbStG § 13b Abs 2 S 3, ErbStG § 13b Abs 1, ErbStG § 13a
Erledigt durch: Urteil vom 22.01.2020, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger