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  • 21.08.2020 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 13b Abs 2 S 3 · II R 8/18

    Erbschaftsteuer, Wertpapierdepot, Betriebsvermögen, Gestaltungsmissbrauch, Junges Verwaltungsvermögen

    Letzte Änderung: 21. August 2020, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2018, 13:00 Uhr

    Wertpapiere als "junges Verwaltungsvermögen" i.S. von § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG bei Umschichtung innerhalb des Wertpapierdepots:Sind zum Verwaltungsvermögen gehörende Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zwei Jahre gehalten wurden, als junges Verwaltungsvermögen zu bewerten, auch wenn es sich um Umschichtungen und Zukäufe innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots handelt und die Verwaltungsvermögensquote unberührt bleibt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 8/18

    Normen: ErbStG § 13b Abs 2 S 3, ErbStG § 13b Abs 1, ErbStG § 13a

    Erledigt durch: Urteil vom 22.01.2020, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger