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  • 22.06.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · X R 6/18

    Überentnahme, Schuldzinsen, Investitionszulage, Gewinn

    Letzte Änderung: 22. Juni 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2018, 13:00 Uhr

    Ist für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG eine Investitionszulage dem steuerlichen Gewinn hinzuzurechnen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 6/18

    Normen: EStG § 4 Abs 4a

    Erledigt durch: Urteil vom 03.12.2019, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Verwaltung