28.03.2018 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst b · C-692/17
Mehrwertsteuersystemrichtlinie, Mehrwertsteuerpflichtigen, Immobilienmaklervertrags, Steuerbefreiung, Abtretung
Letzte Änderung: 28. März 2018, 00:00 Uhr, Aufgenommen: 28. März 2018, 14:12 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 11.12.2017, zu folgender Frage:
Fällt für die Zwecke der Anwendung der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung unter die Begriffe "Gewährung", "Vermittlung" oder "Verwaltung von Krediten" (auch) die entgeltliche Abtretung der Verfahrensposition eines Mehrwertsteuerpflichtigen, der Kläger in einem Verfahren ist, in dem eine durch ein gerichtliches Urteil zugesprochene Forderung aus Verletzung eines Immobilienmaklervertrags, zuzüglich der entsprechenden Mehrwertsteuer zum am Tag der Zahlung geltenden Steuersatz und der bereits angefallenen bzw. bis zur vollständigen Zahlung noch anfallenden Verzugszinsen, vollstreckt werden soll, an einen Dritten?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-692/17
Normen: EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst b
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen