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  • 03.05.2018 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst j · C-71/18

    Mehrwertsteuerrichtlinie, Grundstück, Gebäude, Abriss

    Letzte Änderung: 3. Mai 2018, 08:00 Uhr, Aufgenommen: 3. Mai 2018, 12:15 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 02.02.2018, zu folgender Frage:

    Ist es mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. j der Mehrwertsteuerrichtlinie (vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2) in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. k (vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat bei einer Sachlage wie der im Ausgangsverfahren vorliegenden eine Lieferung eines Grundstücks, das zum Zeitpunkt der Lieferung mit einem Gebäude bebaut ist, als mehrwertsteuerpflichtige Veräußerung eines Baugrundstücks einstuft, wenn sich die Vertragsparteien einig sind, dass das Gebäude vollständig oder teilweise abgerissen werden soll, um Platz für ein neues Gebäude zu schaffen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-71/18

    Normen: EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst j, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst k

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen