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  • 16.05.2018 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 90 Abs 2 · C-127/18

    Mehrwertsteuer, Steuerbemessungsgrundlage, Minderung, Nichtbezahlung

    Letzte Änderung: 16. Mai 2018, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 16. Mai 2018, 11:13 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyssi spravni soud (Tschechische Republik), eingereicht am 16. Februar 2018, zu folgenden Fragen:

    1. Kann Art. 90 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so ausgelegt werden, dass er es den Mitgliedstaaten ermöglicht, durch eine abweichende Regelung Bedingungen festzulegen, die für bestimmte Fälle eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage im Falle der teilweisen oder vollständigen Nichtbezahlung ausschließen?

    2. Sofern Frage 1. zu bejahen ist, steht eine innerstaatliche rechtliche Regelung, die den Mehrwertsteuerzahler daran hindert, eine Berichtigung der Steuerhöhe durchzuführen, sofern die Pflicht zur Erklärung der Steuer bei der Bewirkung eines steuerpflichtigen Umsatzes gegenüber einem anderen (Steuer-)Zahler entstanden ist, der dafür nur teilweise oder gar nicht gezahlt hat und der danach nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig war, im Widerspruch zum Sinn von Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-127/18

    Normen: EGRL 112/2006 Art 90 Abs 2

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen