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  • 30.05.2018 · Anhängiges Verfahren · KN Kap 90 Anm 2 Buchst a · C-138/18

    Kombinierte Nomenklatur, Waren, Position, Unterposition

    Letzte Änderung: 30. Mai 2018, 00:00 Uhr, Aufgenommen: 30. Mai 2018, 15:37 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 22.02.2018, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur in Verbindung mit den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften 1 und 6 dahin zu verstehen, dass sich die Wendung "Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 ... darstellen", auf Waren der vierstelligen Positionen dieser Kapitel bezieht, oder ist diese Anmerkung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf die Unterpositionen (die ersten sechs Stellen) der Kapitel 84, 85, 90 und 91 bezieht?

    2. Sind Verbinder wie die verfahrensgegenständlichen in die KN-Unterposition 8544 42 90, die KN-Unterposition 9021 40 00 oder die KN-Unterposition 9021 90 10 einzureihen?

    3. Ist Anmerkung 1 Buchst. m zu Abschnitt XVI dahin auszulegen, dass eine Ware, die unter Kapitel 90 fällt, nicht auch unter die Kapitel 84 und 85 fallen kann?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-138/18

    Normen: KN Kap 90 Anm 2 Buchst a, KN Abschn 16 Anm 1 Buchst m, KN Pos 9021 UPos 9010, KN Pos 9021 UPos 4000, KN Pos 8544 UPos 4290, KN Kap 84, KN Kap 85, KN Kap 91, KN AllgVorschr 1, KN AllgVorschr 6

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen