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  • 13.06.2018 · Anhängiges Verfahren · EGV 1484/95 Art 3 Abs 2 · C-160/18

    Kontrollmechanismus, cif-Einfuhrpreis, Gemeinschaftsmarkt, Zusatzzölle

    Letzte Änderung: 13. Juni 2018, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 13. Juni 2018, 14:53 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 28.02.2018, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Verbindung mit Art. 141 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dahin auszulegen, dass mit dem dort beschriebenen Kontrollmechanismus, auch im Fall einer nachträglichen Kontrolle, nicht mehr bezweckt wird als sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden rechtzeitig Tatsachen oder Umstände in Bezug auf eine Abfolge von Transaktionen zur Kenntnis gelangen können, die Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen cif-Einfuhrpreises aufkommen lassen und eine eingehendere Prüfung veranlassen können?

    Oder ist die gegenteilige Auffassung zutreffend, und der in Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1484/95 beschriebene Kontrollmechanismus ist, auch im Fall einer nachträglichen Kontrolle, dahin auszulegen, dass ein oder mehrere Weiterverkäufe durch den Einführer auf dem Gemeinschaftsmarkt zu einem niedrigeren Preis als dem angegebenen cif-Einfuhrpreis der Sendung zuzüglich des Betrags der geschuldeten Einfuhrabgaben den vorgeschriebenen (Absatz-)Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht entsprechen, so dass bereits deshalb Zusatzzölle geschuldet werden? Macht es für die Beantwortung der letzteren Frage einen Unterschied, ob der Weiterverkauf bzw. die Weiterverkäufe durch den Einführer zu einem Preis erfolgt ist bzw. sind, der unter dem geltenden repräsentativen Preis liegt? Ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der repräsentative Preis in der Zeit vor dem 11.09.2009 anders festgesetzt wurde als danach? Ist es für die Beantwortung dieser Fragen ferner von Belang, ob die Käufer in der Union mit dem Einführer verbundene Unternehmen sind?

    2. Sofern aus der Beantwortung der unter 1. aufgeführten Fragen folgt, dass das Weiterverkaufen mit Verlust ein ausreichendes Indiz dafür ist, dass der angegebene cif-Einfuhrpreis zu verwerfen ist, wie ist dann die Höhe der geschuldeten Zusatzzölle zu bestimmen? Ist die Bemessungsgrundlage nach den Methoden zu ermitteln, die für die Bestimmung des Zollwerts in Art. 29 bis 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vorgeschrieben sind? Oder ist die Bemessungsgrundlage ausschließlich anhand des geltenden repräsentativen Preises zu ermitteln? Steht im Zeitraum vor dem 11.09.2009 Art. 141 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einer Heranziehung des in diesem Zeitraum festgestellten repräsentativen Preis entgegen?

    3. Wenn aus der Beantwortung der Fragen 1 und 2 folgt, dass für die Verpflichtung zur Zahlung von Zusatzzöllen entscheidend ist, dass eingeführte Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt mit Verlust weiterverkauft wurden, und für die Berechnung der Höhe der geschuldeten Zusatzzölle der repräsentative Preis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss, ist Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 dann in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.12.2001, Kloosterboer Rotterdam B.V., C-317/99, ECLI:EU:C:2001:681, mit Art. 141 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vereinbar?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-160/18

    Normen: EGV 1484/95 Art 3 Abs 2, EGV 1484/95 Art 3 Abs 4, EGV 1484/95 Art 3 Abs 5, EGV 1234/2007 Art 141 Abs 3, EWGV 2913/92 Art 29, EWGV 2913/92 Art 30, EWGV 2913/92 Art 31, ZK Art 29, ZK Art 30, ZK Art 31

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen