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  • 03.07.2018 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 49 · C-75/18

    Sondersteuer, Sondersteuergesetz, Diskriminierung, Mehrwertsteuerrichtlinie, Besteuerungsstufe

    Letzte Änderung: 3. Juli 2018, 08:00 Uhr, Aufgenommen: 6. Juli 2018, 12:28 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Fovarosi Közigazgatasi es Munkaügyi Birosag (Ungarn), eingereicht am 6.2.2018, zu folgenden Fragen:
    1. Sind die Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 und 108 AEUV dahin auszulegen, dass sie der Maßnahme eines Mitgliedstaats entgegenstehen, in deren Rahmen die nationalen Rechtsvorschriften (Sondersteuergesetz, das eine Pflicht zur Entrichtung einer Sondersteuer für Telekommunikationsunternehmen begründet) bewirken, dass die effektive Steuerlast von in ausländischem Eigentum stehenden Steuersubjekten getragen wird, und ist dies mittelbar diskriminierend?
    2. Stehen die Art. 107 AEUV und 108 AEUV den Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die eine Pflicht zur Entrichtung einer Steuer mit progressivem Steuersatz, der sich nach dem Umsatz richtet, vorsehen, und sind diese mittelbar diskriminierend, wenn sie bewirken, dass die effektive Steuerlast in der höchsten Besteuerungsstufe hauptsächlich von in ausländischem Eigentum stehenden Steuersubjekten getragen wird, und handelt es sich hierbei um eine verbotene staatliche Beihilfe?
    3. Ist Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass er den Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bewirken, dass ausländische und inländische Steuersubjekte unterschiedlich behandelt werden, und stellt die Sondersteuer eine umsatzorientierte Steuer mit Umsatzsteuercharakter dar, ist sie also eine mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbare Umsatzsteuer oder ist sie damit nicht vereinbar?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-75/18

    Normen: AEUV Art 49, AEUV Art 54, AEUV Art 107, AEUV Art 108, EGRL 112/2006 Art 401

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen