21.08.2020 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 13b Abs 2 S 3 · II R 13/18
Erbschaftsteuer, Gesonderte Feststellung, Junges Verwaltungsvermögen
Letzte Änderung: 21. August 2020, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 23. Juli 2018, 10:15 Uhr
"Junges Verwaltungsvermögen" i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2011 im Falle eines Aktivtauschs:Handelt es sich nicht nur um "Junges Verwaltungsvermögen", wenn es innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren eingelegt wurde, sondern auch, wenn das Verwaltungsvermögen innerhalb von 2 Jahren aus betrieblichen Mitteln angeschafft wurde (sog. Aktivtausch)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 13/18
Normen: ErbStG § 13b Abs 2 S 3
Erledigt durch: Urteil vom 22.01.2020, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger