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  • 01.08.2018 · Anhängiges Verfahren · EWGV 2658/87 Anh I · C-268/18

    Kombinierte Nomenklatur, Zolltarif, GPS-gestütztes Navigationssystem

    Letzte Änderung: 1. August 2018, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 1. August 2018, 13:51 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bacau (Rumänien), eingereicht am 18.4.2018, zu folgenden Fragen:

    1. Ist die kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Geräte wie die GPS-gestützten Navigationssysteme PNI S 506, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, in die zolltarifliche Unterposition 8526 91, in die Unterposition 8526 91 20 oder in die Position 8528, Unterposition 8528 59 00, dieser Nomenklatur einzureihen sind?

    2. Sind die Fassungen der kombinierten Nomenklatur, die sich nacheinander aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 459/2014 der Kommission ergeben haben, für die Bestimmung der korrekten zolltariflichen Einreihung von Geräten wie Navigationssystemen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, insofern einschlägig, als sie entsprechend auf Erzeugnisse angewendet werden können, die Ähnlichkeiten mit dem in Rede stehenden Navigationssystem aufweisen, und bestätigt die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen die Auslegung der kombinierten Nomenklatur durch die Zollverwaltung?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-268/18

    Normen: EWGV 2658/87 Anh I, KN Pos 8526 UPos 91, KN Pos 8526 UPos 9120, KN Pos 8528 UPos 5900

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen