23.11.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 34c Abs 5 · I R 7/18
Auslandstätigkeitserlass, Antragsfrist, Billigkeitsmaßnahme
Letzte Änderung: 23. November 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 20. August 2018, 17:15 Uhr
Anwendbarkeit von § 34c Abs. 5 EStG und des sog. Auslandstätigkeitserlasses - Antragstellung auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung - Verhältnis von § 34c Abs. 5 EStG zu § 163 AO1. Kann die Anwendung von § 34c Abs. 5 EStG und des sog. Auslandstätigkeitserlasses (BStBl I 1983, 470) auch noch nach Bestandskraft des Steuerbescheides bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung beantragt werden?2. Ist neben einem abgeschlossenen Verfahren nach § 34c Abs. 5 EStG noch Raum für ein Billigkeitsverfahren nach § 163 AO, wenn dafür ausschließlich Gründe des § 34c Abs. 5 EStG geltend gemacht werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 7/18
Normen: EStG § 34c Abs 5, AO § 163
Erledigt durch: Urteil vom 17.06.2020, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung