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  • 20.04.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32d Abs 5 S 3 · VIII R 22/18

    Ausländische Einkünfte, Quellensteuer, Verlustverrechnung, Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit

    Letzte Änderung: 20. April 2022, 18:27 Uhr, Aufgenommen: 19. Oktober 2018, 18:30 Uhr

    Beschränkt § 32d Abs. 5 EStG im Streitjahr 2010 die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit, weil ausländische quellenbesteuerte Kapitaleinkünfte mit nicht ausgeglichenen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden, wodurch es -trotz Minderung des inländischen Verlustvortrags- nicht zu einer Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer kommt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 22/18

    Normen: EStG § 32d Abs 5 S 3, EStG § 20 Abs 6 S 1, AEUV Art 49, AEUV Art 63

    Erledigt durch: Urteil vom 23.11.2021, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger