Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 31.10.2018 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 49 · C-459/18

    Belgien, Betriebsstätte, Doppelbesteuerungsabkommen, steuerpflichtiger Gewinn

    Letzte Änderung: 31. Oktober 2018, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 31. Oktober 2018, 14:17 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen (Belgien), eingereicht am 16. Juli 2018, zu folgender Frage:

    Steht Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einer nationalen Steuerregelung entgegen, aufgrund deren bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns einer in Belgien unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, deren Gewinne in Belgien nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und dem anderen Mitgliedstaat ganz von der Steuer befreit sind,

    - der Abzug für Risikokapital um einen Betrag des Abzugs für Risikokapital verringert wird, der anhand der Plusdifferenz zwischen einerseits dem Nettobuchwert der Aktiva der Betriebsstätte und andererseits der Gesamtheit der Passiva, die nicht zum Eigenkapital der Gesellschaft gehören und die auf die Betriebsstätte anrechenbar sind, berechnet wird, und

    - die vorgenannte Verringerung insoweit nicht vorgenommen wird, als der Betrag der Verringerung niedriger ist als der Gewinn dieser Betriebsstätte,

    während keine Verringerung des Abzugs für Risikokapital vorgenommen wird, wenn diese Plusdifferenz einer in Belgien gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden kann?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-459/18

    Normen: AEUV Art 49, DBA BEL

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen