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  • 21.02.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 50d Abs 7 · I R 17/18

    Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Auslandsaufenthalt, Öffentliche Mittel

    Letzte Änderung: 21. Februar 2022, 10:43 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2018, 15:45 Uhr

    Besteuerungsrecht nach der sog. Entwicklungshelferklausel1. Sind die Voraussetzungen der sog. Entwicklungshelferklausel in Art. 18 Abs. 4 Satz 1 DBA-Tadschikistan bei sog. Mischfinanzierungen eines einheitlichen Entwicklungshilfeprojektes (Finanzierung teilweise aus deutschen und teilweise aus anderweitigen Mitteln) wegen des in der Klausel enthaltenen Ausschließlichkeitsgebotes nicht erfüllt? Findet eine horizontale Aufteilung/Segmentierung nach der Mittelherkunft nicht statt? Steht das Besteuerungsrecht in diesem Fall gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA-Tadschikistan in vollem Umfang dem Tätigkeitsstaat Tadschikistan zu?2. Ist Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan gegenüber § 50d Abs. 7 EStG nach den Kollisionsregeln "lex posterior derogat legi priori" und "lex specialis derogat legi generali" vorrangig?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 17/18

    Normen: EStG § 50d Abs 7, EStG § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b, EStG § 1 Abs 4, DBA TJK Art 18 Abs 4, DBA TJK Art 14

    Erledigt durch: Urteil vom 08.09.2021, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Verwaltung