20.04.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 50a Abs 4 S 1 Nr 3 · I R 18/18
Beschränkte Steuerpflicht, Steuerabzug, Haftung, Nutzungsüberlassung
Letzte Änderung: 20. April 2022, 18:27 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2018, 15:45 Uhr
Zahlungen für Know-how-Transfer als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG1. Führt die Überlassung von Know-how im Rahmen eines Technologietransfervertrags durch ausländische Unternehmer ohne zeitliche Begrenzung zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG, die der Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. (jetzt § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) unterliegen? Gilt dies auch dann, wenn der vereinbarte Technologietransfer nicht verwirklicht wird, aber Zahlungen geleistet werden, die Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Vertragsverhältnis darstellen?2. Ist es für die in § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG geforderte Nutzung des Know-hows im Inland ausreichend, wenn dieses dazu bestimmt war, im Inland genutzt zu werden, und kommt es auf die tatsächliche Nutzung nicht an?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 18/18
Normen: EStG § 50a Abs 4 S 1 Nr 3, EStG § 50a Abs 5 S 5, EStG § 49 Abs 1 Nr 9, EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f, EStG § 49 Abs 1 Nr 6
Erledigt durch: Urteil vom 13.10.2021, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger