Ordnet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z. B. eine Stadt) die Enteignung eines Grundstückseigentümer an, ist ein hieraus erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig (FG Münster 28.11.18, 1 K 71/16 E, IX R 28/18).
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf den Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung.
Die Aussetzung der Vollziehung von Zinsfestsetzungen wird wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO – auf Antrag – auf Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.12 erweitert (BMF 14.12.18, IV A 3 - S 0465/18/10005-01).
Das FG Schleswig-Holstein ist in einer aktuellen Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass die für die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG erforderliche finanzielle Eingliederung in das ...
Das FG Münster hat den Vorteil, den der Insolvenzschuldner aus der ihm erteilten Restschuldbefreiung erlangt hat, bei der Ermittlung seiner endgültigen wirtschaftlichen Belastung berücksichtigt und deshalb die ...
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Die erweiterte Kürzung kommt nach dem Wortlaut des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG immer dann nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige neben eigenem Grundbesitz und eigenem Kapitalvermögen nicht nur Wohnungsbauten betreut. Der Begriff „Wohnungsbau“ ist eng auszulegen und umfasst ausschließlich die zu Wohnzwecken genutzten Bauten. Da im Gesetz keine Geringfügigkeitsgrenze vorgesehen ist, schließt danach bei gemischt genutzten Gebäuden jede auch nur geringfügige gewerbliche Nutzung die erweiterte ...