Fehler in der Eingangsrechnung führen häufig dazu, dass der Vorsteuerabzug versagt wird. So forderte jüngst der BFH (22.7.15, V R 23/14), dass das Merkmal „vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nur erfüllt werde, wenn der leistende Unternehmer dort auch seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Allerdings ist gegen diese Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde (BVerfG 1 BvR 2419/15) anhängig. Und das ist noch nicht das einzige anhängige Verfahren zu dieser Thematik.
Entsprechend den vom BFH für die Nutzung von Dienstwagen durch Arbeitnehmer entwickelten Grundsätzen ist bei der Berechnung der gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben der ...
§ 27 Abs. 19 UStG begründet eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der Leistungsempfänger als Bauträger und zu Unrecht in Anspruch genommener Steuerschuldner nach § 13b UStG seine ...
Die einem mittelbar beteiligten Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen sind nach § 32 d Abs. 1 S. 1 EStG mit 25 % zu versteuern. Ist der mittelbar Beteiligte jedoch Mehrheitsgesellschafter, findet der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32 d Abs. 2 Nr. 1 b S. 2 und Abs. 2 Nr. 1 a EStG keine Anwendung (FG Rheinland-Pfalz 24.6.15, 2 K 1036/13, EFG 15, 1711; Rev. BFH VIII R 27/15; Einspruchsmuster ).
Stellt sich eine angenommene umsatzsteuerliche Organschaft später durch Änderung der Rechtsprechung als falsch heraus, kann kein Vertrauensschutz nach § 176 AO bestehen, wenn kein tatsächliches Verhalten der ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Entscheidung (BFH 17.9.15, III R 49/13), mit der der BFH die gewinnneutrale Realteilung erleichtert.
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In Einspruch aktuell wurden zu einer ganzen Reihe spannender Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt. darunter z.B. zur Fortführung der AfA im Falle einer mittelbaren Grundstücksschenkung, zur Anerkennung eines Mietverhätnisses zwischen Eltern und ihrem unterhaltsberechtigten Kind und zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen.