Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf den Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige.
Wird ein offener Immobilienfonds liquidiert, ist eine Abschreibung auf den Zweitmarktwert nicht möglich (FG Münster 28.10.16, 9 K 2393/14 K, Rev. BFH I R 3/17).
Der Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % p. a. braucht verfassungsrechtlich nicht an die Entwicklung der Zinsen auf dem Kapitalmarkt angepasst werden (FG München 21.7.15, 6 K 1144/15, Rev. BFH 6 K 1144/15).
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1 %-Regelung.
Wird ein Arbeitszimmer außerhalb der Bürozeiten beruflich genutzt, da der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht zugänglich ist, sind die Kosten dafür bis 1.250 EUR abziehbar (FG München 27.8.16, 15 K 439/15).
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Der BFH (16.12.16, X B 41/16, Beschluss) hat ein Urteil des FG Hessen (11.11.15, 12 K 791/11) aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen, weil ein von der Klägerin benannter Zeuge nicht gehört wurde: Die Beweiserhebung sei damit nicht ordnungsgemäß erfolgt. Und es liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen vor.