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  • 24.03.2016 · Musterformulierungen · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete

    Antrag nach § 1568a Abs. 1 BGB

    Gem. § 1568b BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere ­bei der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse stärker darauf angewiesen ist als der andere oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.