· Fachbeitrag · Ehewohnung bei Getrenntleben
Nutzungsentschädigung ‒ das sind die Streitpunkte
von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, zertifizierte Verfahrensbeiständin, Neumann & Neumann, Konstanz
| Immer häufiger ist auch die Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten ein Streitpunkt, insbesondere wenn der Wohnungsmarkt eng ist. In diesem Beitrag sollen die wichtigsten Punkte dargestellt werden, was man bei der Beratung seines Mandanten auf jeden Fall wissen sollte. |
1. Begriff Ehewohnung
Der Begriff „Ehewohnung“ ist weit auszulegen. Nach der BGH-Rechtsprechung umfasst eine Ehewohnung alle zu Wohnzwecken benutzten Räumlichkeiten, die nach den Umständen zum Wohnen bestimmt waren. Auch Nebenräume wie Keller, Speicher, Garage oder auch der Garten und das Gartenhaus gehören dazu (BGH FamRZ 90, 987; OLG Brandenburg FamRZ 20, 406). Auch können mehrere Wohnungen gleichzeitig als Ehewohnung dienen. Voraussetzung: Die Eheleute halten sich dort über längere Zeit regelmäßig auf und haben dort in dieser Zeit den Schwerpunkt des familiären Zusammenlebens (z. B. Ferienwohnung, Wochenendhaus, Gartenlaube etc.; vgl. OLG Celle FamRZ 15, 1193). Das der Nutzung zugrunde liegende Rechtsverhältnis (Miete, Eigentum, Wohnrecht) spielt dabei keine Rolle (OLG Brandenburg, a. a. O.). Nicht zur Ehewohnung gehören ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzte Räume.
2. Drei unterschiedliche Zeiträume
Es sind drei Zeiträume zu unterscheiden:
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