· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Änderung des Arbeitslosenbeitrags beschlossen
| Der Bundestag hat beschlossen, zum 1.1.19 den Arbeitslosenbeitrag von 3 Prozent auf 2,5 Prozent zu senken. Die Senkung kann Anlass sein, Abtretungen und Pfändungen von Arbeitslohn zu überprüfen. |
Wird die Abtretung von Arbeitslohn gegenüber dem Arbeitgeber offengelegt oder das Arbeitseinkommen nach §§ 850 ff. ZPO gepfändet, erteilt der Arbeitgeber als Drittschuldner meist eine Auskunft über die pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens und seine Leistungspflicht. Sind pfändbare, also abtretbare Beiträge in diesem Zeitpunkt nicht vorhanden, wird der Anspruch oft vergessen und nicht wieder aktiviert, wenn es aufgrund von Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnerhöhungen zu einer neuen Situation kommt.
PRAXISTIPP | Erinnern Sie deshalb den Drittschuldner regelmäßig an seine Pflicht, pfändbare Teile des Arbeitseinkommens aufgrund einer Abtretung oder Pfändung abzuführen. Diese „Lästigkeit“ führt oft dazu, dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer versuchen, die Schuld zu begleichen. |