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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Inkassoregulierung beschlossen

    | Am 18.12.20 hat auch der Bundesrat dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht zugestimmt. Es wird bei der Verkündung noch im Dezember 2020 teilweise am 1.1.21 (§ 25 RVG) und teilweise zum 1.10.21 in Kraft treten (BGBl. I 20, 3327). Es betrifft u. a. massiv die Anwaltsvergütung bei Erbringung von Inkassodienstleistungen. |

     

    Betroffen sind Inkassodienstleistungen, d. h. die Einziehung von fremden Forderungen, die im Wesentlichen unstreitig sind. Unerheblich bleibt nun, ob diese Leistung von Rechtsanwälten oder Inkassodienstleistern erbracht werden. Geschäfts- und Einigungsgebühr werden massiv gekürzt, vor allem bei Hauptforderungen unter 50 EUR, bei der die Geschäftsgebühr maximal und unabhängig vom Aufwand nur noch 27 EUR betragen kann und bei einer direkten Zahlung auf die erste Zahlungsaufforderung des Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters mit einer Deckelung auf eine 0,5-Geschäftsgebühr. Was weiter belastet: Es gibt eine geringere Vergütung trotz erhöhter Aufklärungspflichten. FMP wird in einer Beitragsserie, beginnende mit der Februarausgabe die Reform und ihre praktischen Auswirkungen näher beleuchten.

     

    MERKE | Weitere Hinweispflichten für Inkassodienstleister sowie Anwälte gibt es, wenn diese Adressen von Schuldnern nicht vom Gläubiger mitgeteilt bekommen, sondern anderweitig ermittelt haben. Dann kann überdurchschnittlich häufig ein Identitätsdiebstahl vorliegen, bei dem unter fremdem Namen Waren bestellt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 1 | ID 47047219