· Fachbeitrag · Architekten-, Ingenieur- und Bauträgervertrag
Das hat sich geändert
| Der folgende Beitrag erläutert die Änderungen und Besonderheiten, die die Novelle für Architekten- und Ingenieurverträgen sowie Bauträgerverträgen gebracht hat. |
1. Architekten- und Ingenieurvertrag
Eine gänzliche Neuregelung stellen die Bestimmungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag in den §§ 650p ff. BGB dar. Die Streitfrage, ob es sich insoweit um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt, ist damit im letztgenannten Sinne (endgültig) entschieden. Die Neuregelung dient danach vor allem dazu, die Besonderheiten des Vertragstyps herauszustellen. Ausgangspunkt ist also stets das allgemeine Werkvertragsrecht, § 650q BGB.
Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer nach § 650p Abs. 1 BGB verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Erforderlichenfalls müssen die notwendigen Planungsgrundlagen erarbeitet werden. Werden diese vorgelegt, ohne dass der Bauherr zustimmt, räumt § 650r BGB diesem ‒ allerdings nur für zwei Wochen ‒ ein Sonderkündigungsrecht ein.
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