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  • · Fachbeitrag · Corona-Krise

    Gutscheinlösung bei Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen: mehr Liquidität und Risiken

    | Der Gesetzgeber hat erneut auf die Herausforderungen der COVID-19-Pandemie reagiert und greift nun den Veranstaltern und Betreibern von Freizeiteinrichtungen mit der sog. Gutscheinlösung unter die Arme. Wenn wegen der Pandemie Kultur-, Sport- und Freizeitevents ausfallen müssen, sollen Nutzer mit Gutscheinen statt mit Gelderstattung entschädigt werden. Das Gesetz ist am 20.5.20 in Kraft getreten (BGBl. I, 948). Veranstalter, Betreiber von Einrichtungen und ihre Rechtsdienstleister sollten wissen, welche Möglichkeiten sich eröffnen, um ihre Liquidität zu verbessern und welche Rechte der Kunde hat. |

    1. Die neue gesetzliche Regelung

    In Art. 240 §§ 1 bis 4 EGBGB finden sich bereits Sonderregelungen anlässlich der COVID-19-Pandemie in Form

    • eines Leistungsverweigerungsrechts für Verbraucher und Kleinstunternehmen bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen,
    • eines Kündigungsschutzes für Mieter und Pächter und
    • einer Stundung und Verhandlungslösung für Darlehensnehmer.

     

    Art. 240 § 4 EGBGB gibt der Bundesregierung die Möglichkeit, diese Regelungen flexibel einzusetzen. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe war noch nicht entschieden, ob und in welcher Weise diese Regelungen über den 30.6.20 hinaus verlängert werden.

     

    In Art. 240 EGBGB wird nun in § 5 eine weitere COVID-19-Pandemie-Sonderregelung für Veranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen getroffen.

    2. Warum ist eine Sonderregelung erforderlich?

    Im geltenden Leistungsstörungsrecht des BGB ist eine Gutscheinlösung nicht vorgesehen. Muss eine Veranstaltung abgesagt werden oder eine Einrichtung geschlossen werden, wird die Leistung des Schuldners (Veranstalters oder Betreibers) nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.

     

    Der Gläubiger kann sich dann auf § 326 Abs. 1 BGB berufen. Danach entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 BGB nicht zu leisten braucht.

     

    Sollte die Gegenleistung ‒ also z. B. die Zahlung des Ticketpreises ‒ bereits entrichtet sein, ist diese nach § 326 Abs. 4 BGB zurückzuerstatten. Bei einem Dauerschuldverhältnis, z. B. einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, gilt Ähnliches. Solange das Studio geschlossen ist, ist die Leistung unmöglich. Auch hier wird für diesen Zeitraum kein Entgelt geschuldet.

     

    MERKE | Dies ist die gesetzliche Ausgangslage. Vor dem Hintergrund der besonderen Situation der Corona-Pandemie werden aber auch andere Lösungsmöglichkeiten diskutiert, etwa der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB oder eine ausgleichende Minderung nach § 536 BGB (vgl. etwa Weller/Thomale, BB 20, 9629).

     

    Die o. g. Veranstalter und Betreiber müssen in solchen Fällen erheblichen Liquiditätsabfluss verkraften. Da sie infolge der Krise derzeit kaum neue Einnahmen haben, ist für viele eine existenziell bedrohliche Situation entstanden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verschiebt das Problem nur. Der Gesetzgeber hat sich daher entschieden, mit der Gutscheinlösung temporär zu unterstützen und einen Zahlungsaufschub anzuordnen. Das Risiko des Verbrauchers: Es kommt nicht mehr zur Veranstaltung, weil der Veranstalter am Ende doch insolvent wird. Und Zahlungsaufschub bedeutet auch, dass in Zukunft vom Veranstalter Leistungen erbracht werden müssen, ohne eine korrespondierende Gegenleistung zu erhalten.

    3. Absage einer Veranstaltung

    Nach Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8.3.20 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder eines sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben, soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann. Wer also nach dem 8.3.20 noch ein Ticket erworben hat, geht leer aus. Er musste sich des Risikos schon bewusst sein.

     

    Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.

    4. Schließen einer Einrichtung

    Gleiches gilt nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB, soweit eine einschlägige Einrichtung aufgrund der Pandemie zu schließen war oder ist. Hierzu gehören Schwimmbäder, Sportstudios, Tier- und Freizeitparks oder Museen. Deren Betreiber ist berechtigt, dem Inhaber einer Nutzungsberechtigung ‒ etwa einer im Voraus erworbenen Eintrittskarte, Monats-, Saison- oder Jahreskarte ‒ ebenfalls einen Gutschein zu geben, statt das (anteilige) Entgelt zurückzuerstatten.

     

    Der Inhaber eines Gutscheins soll frei entscheiden können, ob er ihn für eine Eintrittskarte zum Nachholtermin einlöst oder für eine alternative Veranstaltung desselben Veranstalters. Hierbei ist in Kauf zu nehmen, dass die Nachholveranstaltung ggf. zu einem anderen Preis angeboten wird. Eine solche Preisanpassung könnte sich etwa aus der Verlegung in eine andere Veranstaltungshalle oder aufgrund allgemeiner Preisentwicklung ergeben.

     

    MERKE | Allerdings muss der Veranstalter hier vorsichtig sein. Hebt er die Preise zu sehr an, wird dies die Zahl der Berechtigten erhöhen, die keine Veranstaltung buchen, sondern sich den Wert auszahlen lassen.

     

    5. Beschränkung auf Freizeitveranstaltungen

    Der Anwendungsbereich des Art. 240 § 5 EGBGB ist auf Freizeitveranstaltungen, etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen beschränkt. Nicht in den Anwendungsbereich fallen daher Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, z. B. Fachmessen und Kongresse.

    6. Was ist mit dem Gutschein wertmäßig zu erstatten?

    Der Gutschein muss nicht nur den vollen Eintrittspreis, sondern auch das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Der Gutschein wird kostenlos ausgestellt und übersandt.

    7. Darf der Veranstalter den Gutschein einschränken?

    Der Veranstalter muss einen Wertgutschein ausgeben. Kunden müssen die Wahl haben, den Gutschein für einen Nachholtermin einzulösen oder ‒ was sich aus dem Zweck eines Gutscheines ergibt und in der Gesetzesbegründung so niedergelegt ist ‒ für eine andere Veranstaltung. Einen isolierten Sachgutschein auszustellen oder diesen auf die Nachholveranstaltung der abgesagten Veranstaltung zu beschränken, ist unzulässig. Folge der Unwirksamkeit: Der Berechtigte behält seinen unmittelbaren geldlichen Erstattungsanspruch bzw. sein Recht, die Vergütung zu vermeiden.

    8. Welche Angaben muss der Gutschein enthalten ?

    Aus dem Gutschein muss sich nach Art. 240 § 5 Abs. 4 EGBGB 4 ergeben, dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung von dessen Wert ab dem 31.12.21 oder unmittelbar bei Unzumutbarkeit der Erteilung eines Gutscheins verlangen kann.

     

    PRAXISTIPP | Beachten Sie für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Da der Zahlungsanspruch ab dem 1.1.22 besteht, beginnt die Verjährung mit Ablauf des 31.12.22 und vollendet sich mit Ablauf des 31.12.25.

     

    Sinnvollerweise enthält der Gutschein auch die Angabe, für welche Veranstaltung er gewährt wird, wann das Ticket für diese Veranstaltung erworben wurde und ob er auch für andere Veranstaltungen eingesetzt werden kann und in jedem Fall der neue Preis der Veranstaltung gilt.

    9. Auszahlung des Gutscheins

    Der Inhaber eines Gutscheins bzw. des Erstattungsanspruchs ‒ das Gesetz ist hier missverständlich ‒ kann vom Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Erstattungsanspruchs oder, nach Ausstellung eines Gutscheins, jederzeit die Auszahlung des Wertes verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist.

     

    Beachten Sie | Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind z. B. erfüllt, wenn der Berechtigte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte. Sie dürften ebenfalls erfüllt sein, wenn der Inhaber des Gutscheins ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen. Die Darlegung obliegt dem Inhaber eines Gutscheins.

     

    Musterformulierung / Gutschein

    Sehr geehrte (r) ...

     

    aufgrund der behördlichen Anordnung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie waren wir gezwungen, die Veranstaltung … (genaue Bezeichnung der Veranstaltung) ... am … (Datum) … abzusagen.

     

    (alternativ) unsere Einrichtung ... (genaue Bezeichnung der Einrichtung) vom ... bis (Datum) … zu schließen.

     

    Sie hatten am ... ein Ticket (alternativ: die Zugangsberechtigung) erworben. Als Ersatz für die ausgefallene Veranstaltung (alternativ: fehlende Nutzungsmöglichkeit) überreichen wir Ihnen in der Anlage einen Wertgutschein. Den Gutschein können Sie bis zum 31.12.21 für eine unserer Veranstaltungen (alternativ: die Nutzung unserer Einrichtung) einlösen. Sie können auch die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für Sie angesichts Ihrer persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder Sie den Gutschein bis zum 31.12.21 nicht eingelöst haben.

     

    10. Insolvenzrisiko

    Die Ansprüche aus den Gutscheinen sind nicht insolvenzsicher. Fällt also der Veranstalter oder Betreiber zwischenzeitlich in Insolvenz, trägt der Inhaber des Gutscheins das Ausfallrisiko. Davor schützt ihn der Gesetzgeber nicht.

     

    MERKE | Der Berechtigte muss seinen Anspruch aus dem Gutschein dann zur Insolvenztabelle anmelden. Wird das Unternehmen nicht saniert und fortgeführt, wird der fortdauernde Verweis auf den Gutschein „unzumutbar“ sein, sodass ein entsprechender Zahlungsanspruch besteht. Ob und welche Quote darauf zu erzielen sein wird, ist eine Frage des Einzelfalls.

     

    11. Pauschalreisen und Flugtickets

    Die Bundesregierung wollte zunächst eine verpflichtende Gutscheinlösung auch für abgesagte Pauschalreisen sowie Flugtickets einführen. Die EU-Fluggastrechte-VO sieht in Art. 8 Abs. 1a vor, dass Fluggäste z. B. bei einer Annullierung des Flugs einen Erstattungsanspruch für die Flugscheinkosten haben. Ferner hat der Pauschalreiseurlauber nach Art. 12 Abs. 2 S. 2 der EU-Pauschalreiserichtlinie einen Anspruch auf volle Erstattung des Reisepreises, wenn der Pauschalreisevertrag vor Ende der Reise aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen storniert wird. Nach entsprechendem Hinweis der EU hat Deutschland daher von diesen Plänen Abstand genommen ‒ im Gegensatz zu anderen europäische Staaten.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 117 | ID 46587627