· Fachbeitrag · Forderungsbeitreibung
EU-Recht wird umgesetzt: Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
| Die EU-Richtlinie 2011/7/EU vom 16.2.11 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sieht vor, den gesetzlichen Verzugszins anzuheben und einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags bei Zahlungsverzug einzuführen. Des weiteren sieht sie Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen, den vertraglich festgelegten Verzugseintritt und die Dauer von Abnahme und Überprüfungsverfahren vor. Da das deutsche Recht entsprechende Regelungen bisher nicht kannte, hat die Bundesregierung schon am 25.5.12 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgelegt. Obwohl die Richtlinie bis zum 16.3.13 umzusetzen war, ist dies nicht zeitgerecht geschehen. Im Bundestag sollte die abschließende Beratung am 18.4.13 stattfinden, wurde aber kurzfristig abgesagt. Die verzögerte Umsetzung kann dazu führen, dass der Staat für einen dem Gläubiger dadurch entstandenen Schaden haftet. Ein solcher Schaden ergibt sich zumindest schon aus der Zinsdifferenz. |
1. Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen
Mit der Richtlinie und folglich in der Umsetzung auch durch nationales Recht wird die Dispositionsbefugnis zur Leistungszeit - allerdings nur bei Geschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist - eingeschränkt. Die entsprechende Regelung soll in § 271a BGB-E ihren Platz finden. Eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer Geldforderung um mehr als 60 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder um mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, ist danach nur noch wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Bei öffentlichen Auftraggebern ist die Regelung noch strenger, da die Frist von 60 Tagen auf 30 Tage verkürzt wird. Eine Regelung, die die Frist von 60 Tagen überschreitet ist danach stets unwirksam. Soweit die Fälligkeit der Entgeltforderungen von Formen der Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung abhängig ist, darf die Überprüfungs- bzw. Abnahmezeit unter den gleichen Voraussetzungen nicht mehr als 30 Tage betragen.
2. Verzugseintritt und -folgen verschärft
§ 271 BGB-E gilt nach § 286 Abs. 5 BGB-E auch für die Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs. Der Verzugseintritt bedarf mithin durch vertragliche Abrede nicht über die Frist von 60 Tagen, bei öffentlichen Auftraggebern von 30 Tagen hinaus aufgeschoben werden. Zugleich wird der Verzugszins im Geschäftsverkehr von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 9 Prozentpunkte angehoben.
Der Ausschluss des Anspruchs ist der vertraglichen Disposition entzogen, nämlich stets unwirksam.
3. Pauschale Rechtsverfolgungskosten
Neben den Verzugszinsen begründet ein neuer § 288 Abs. 5 BGB-E im Geschäftsverkehr einen Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung beim Verzug des Schuldners auf pauschalen Schadenersatz für die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 40 EUR. Der vertragliche Ausschluss dieser Bestimmung wird erheblich erschwert, weil die gesetzliche Vermutung dahin geht, dass der Ausschluss gegen die guten Sitten verstößt, mithin nach § 138 BGB unwirksam ist.
PRAXISHINWEIS | Kommt es nach Verzugeintritt zu weiteren Mahnungen, wird mithin der pauschale Schadenersatz von 40 EUR fällig. Setzt sich die Forderungsbeitreibung dann aber fort, ist dieser Betrag auf die nachfolgenden Rechtsverfolgungskosten anzurechnen. Die Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr des Rechtsanwaltes ist deshalb ebenso um die bereits entrichteten 40 EUR zu verkürzen, wie bereits entstandene Inkassokosten. |
4. Richtlinie erkennt Inkassokosten an
Die Richtlinie hält in Art. 6 Abs. 3 fest, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten hat, die diesen Pauschalbetrag überschreiten. Zu diesen Kosten können nach dem eindeutigen Wortlaut auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkas-sounternehmens entstehen. Damit ist der Auffassung, dass Inkassokosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien, jedenfalls für den Geschäftsverkehr europarechtlich jede Grundlage entzogen!
Allerdings wird die Feststellung der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten keinen ausdrücklichen Eingang in das BGB finden. Der Gesetzgeber sieht hier keinen Umsetzungsbedarf, weil die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten heute schon über § 280, 286 BGB gesichert sei (BT-Drucksache 17/10491, 9). Später heißt es ausdrücklich „Wie schon unter Geltung der Richtlinie 2000/35/EG hat der Gläubiger als Verzugsschaden Anspruch auf Entschädigung für sogenannte Beitreibungskosten. Diese umfassen, wie Art. 6 Abs. 3 S. 2 der Richtlinie 2011/7/EU klarstellt, unter anderem die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassounternehmens entstehen. Das entspricht der geltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten.“ (BT-Drucksache 17/10491, 13).
PRAXISHINWEIS | Insbesondere für die Bevollmächtigten von Gläubigern, die vorgerichtliche Inkassokosten von registrierten Inkassounternehmen in streitigen Verfahren weiterverfolgen, kann es sinnvoll sein, auf diese europarechtlichen und nationalen Rechtsvorgaben hinzuweisen. |
FMP wird Sie informieren, sobald das Gesetz, dass am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten soll, im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.