· Fachbeitrag · Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Transparenzpflichten für alle Rechtsdienstleister und ihre Mandanten
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Der Bundestag hat am 27.6.13 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. Der Bundesrat wird sich hiermit in seiner Sitzung am 20.9.13 beschäftigen und - so ist zu erwarten - den Vermittlungsausschuss nicht anrufen. Das Gesetz betrifft entgegen seinem Titel vor allem seriöse Rechtsdienstleister und ihre Mandanten. Nachdem wir in FMP 13, 138 , vor allem über die Neuregelung der Berufsaufsicht für Inkassounternehmen berichtet haben, erfasst der folgende Beitrag die Mitteilungspflichten des Rechtsdienstleisters (sowohl Anwalt als auch Inkassounternehmen) nach § 11a RDG-E und § 43d BRAO-E gegenüber dem Schuldner. |
1. Was bis zum Inkrafttreten unbedingt zu tun ist
Nach Art. 10 des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken tritt die Verpflichtung über bestimmte Mitteilungen an den Schuldner am 1. des 13. auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Monats in Kraft. Nutzen Sie die Zwischenzeit unbedingt, um mit dem Gläubiger als Auftraggeber sicherzustellen, dass die erforderlichen Angaben bei diesem überhaupt erfasst und gespeichert werden. Im zweiten Schritt ist zu klären, wie die Daten vom Rechtsdienstleister übernommen werden können. Dies gilt vor allem in Dauermandaten. Hier sollte die elektronische Übernahme angestrebt werden, da der Aufwand anderenfalls die Rentabilität vieler Mandate zumindest bei kleineren Forderungen in Frage stellt. Die vertraglichen Grundlagen, vor allem zur datenschutzrechtlich ordnungsgemäßen Übergabe und Verwendung der Daten sind anzupassen.
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Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:
Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
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