· Fachbeitrag · Inkasso
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken kann in Kraft treten
| Der Bundesrat hat am 20.9.13 den Vermittlungsausschuss nicht angerufen, sodass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft treten kann. Mit einer Verkündung im BGBl. ist Ende Oktober zu rechnen, sodass es voraussichtlich am 1.11.13 in Kraft treten wird. Das gilt für die Regelungen über die Berufsaufsicht ( FMP 13, 138 ) und die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten. Die Informations- und Mitteilungspflichten ( FMP 13, 158 ) müssen dagegen erst ab dem 1. des 13. auf die Verkündung folgenden Monats, also voraussichtlich ab dem 1.11.14 beachtet werden. |
Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, wie und in welcher Höhe die Inkassovergütung zwischen dem Gläubiger und dem registrierten Inkasso-dienstleister vereinbart werden kann. Eine „Taxe“ im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB, wie es sie für Rechtsanwälte mit dem RVG gibt, wird es also weiter nicht geben. Vielmehr bleibt die Vergütung voller Bestandteil der Privatautonomie und so dem freien Spiel des Marktes überlassen. Einzige Grenze ist die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Kommt es zu keiner vertraglichen Regelung gilt nach § 612 Abs. 2 BGB die ortsübliche Vergütung als geschuldet.
Anders sieht es im Erstattungsverhältnis aus. Hier beschränkt künftig § 4 Abs. 5 RDGEG die Erstattungsfähigkeit auf die Kosten, die ein Anwalt für eine vergleichbare Tätigkeit erlangen könnte. Dabei gilt die Regelung einerseits nach ihrem Wortlaut nur gegenüber Privatpersonen und andererseits auch nur bei der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung. Schon nach bisherigem Recht war die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten als Teil der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf die Höhe der RVG-Gebühren begrenzt. Dies war aber lediglich eine summarische Begrenzung. Jetzt wird die Regelung im Gesamtkontext der Informations- und Mitteilungspflichten und der damit erstrebten Transparenz für den Verbraucher dahin zu verstehen sein, dass das RVG auch in seiner Struktur und damit in der Bezeichnung der Gebühren und Auslagen heranzuziehen ist.
Das Gesetz enthält in § 4 Abs. 5 RDGEG auch eine Ermächtigung an das BMJ, eine Verordnung zu erlassen, die für einzelne vorgerichtliche Tätigkeiten Höchstsätze der Gebühren festlegt. Da dies nur das vorgerichtliche Inkasso erfasst, betrifft die Ermächtigung mithin die Festlegung von Höchstsätzen innerhalb der Gebühr der Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Regelungen für Anwälte, die Inkassomandate betreuen, zu übernehmen. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Ermächtigung des BMJ nur so weit reicht, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen der Bemessung der Gebühren nach den Kriterien des § 14 RVG verbindlich vorzugeben. Im Ergebnis wird der Rechtsanwalt zu keinem anderen Gebührensatz kommen können. Ob das BMJ von der Ermächtigung tatsächlich Gebrauch macht, wird auch davon abhängen, ob die Inkassounternehmen klug genug sind, vor allem bei kleineren Forderungen den durch das 2. KostRMoG erhöhten Gebührenrahmen nicht voll auszuschöpfen. Dem entspricht schon heute die Praxis seriöser Inkassounternehmen (sog. Sozialtarife).