· Fachbeitrag · Insolvenz
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen
| Nachdem der Bundestag am 16.5.13 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen hat (BT-Drucksache 17/13535), hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 7.6.13 keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt, sodass das Gesetz jetzt verkündet werden kann. Es wird zum 1.7.14 in Kraft treten. Doch dieser Zeitpunkt scheint nur weit entfernt: Für die Praxis ergeben sich nämlich erhebliche Änderungen, die sich schon heute auswirken. Der folgende Beitrag gibt erste Einblicke in die Neuerungen. |
1. Erheblicher Nachteil: Privilegierung für Abtretungen entfällt
In der öffentlichen Diskussion hat insbesondere die Verkürzung der Wohlverhaltensphase für den Schuldner von sechs auf möglicherweise drei Jahre im Fokus gestanden (s.u., S. 126). Sehr viel gravierender wirkt sich allerdings die Streichung von § 114 InsO aus. Sie beeinträchtigt den Wert einer Abtretung und einer Pfändung von Arbeitseinkommen erheblich.
Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, ist diese Verfügung nach § 114 Abs. 1 InsO insoweit wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. Von einer Abtretung hat der Gläubiger also profitiert. Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden, ist diese Verfügung nach § 114 Abs. 3 InsO für den Monat der Insolvenzeröffnung wirksam. Ist die Eröffnung nach dem 15. des Monats erfolgt, ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.
Mit der Streichung von § 114 InsO möchte der Gesetzgeber die Insolvenzmasse verbreitern und die Verteilungsgerechtigkeit des Verfahrens erhöhen. Außergerichtliche Einigungen seien bisher an dem Widerstand der durch die Abtretung begünstigten Gläubigern gescheitert. Dem wirke die Streichung entgegen. Es müsse auch gesichert sein, dass dem Schuldner sein Arbeitseinkommen als regelmäßig einzige Einnahmequelle ungeschmälert zur Verfügung stehe, um die Verfahrenskosten auszugleichen und die zur Verkürzung der Restschuldbefreiung erforderliche Quote erreichen zu können.
§ 287 Abs. 3 InsO stellt weiter klar, dass vor der Insolvenz erklärte Lohnabtretungen während der Restschuldbefreiung unwirksam sind, insoweit sie die Wirkungen der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO, mit der der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge für die Zeit von sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtreten. Der Rechtsausschuss des Bundestags hat die Gefahr gesehen, dass ohne dieStreichung von § 114 InsO eine vorinsolvenzliche Lohnabtretung der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO vorgehen würde (BT-Drucksache, a.a.O., S. 39).
PRAXISHINWEIS | Auch wenn das Gesetz erst zum 1.1.14 in Kraft tritt, ist diese neue Rechtslage schon jetzt zu beachten. Die Abtretung des Arbeitslohns verliert im Hinblick auf die Insolvenzgefahr an Sicherheit und kann mithin eine Kreditgewährung nicht mehr ohne Weiteres rechtfertigen. Der Gläubiger muss deshalb die Einräumung weiterer Sicherheiten, insbesondere von körperlichen Gegenständen und Immobilien sowie Sicherheiten Dritter in den Fokus rücken, die ihm in der Insolvenz andere Möglichkeiten und Sicherheit geben.
2. Kostenstundung ist leichter erreichbar
PRAXISHINWEIS | Auch wenn das Gesetz erst zum 1.1.14 in Kraft tritt, ist diese neue Rechtslage schon jetzt zu beachten. Die Abtretung des Arbeitslohns verliert im Hinblick auf die Insolvenzgefahr an Sicherheit und kann mithin eine Kreditgewährung nicht mehr ohne Weiteres rechtfertigen. Der Gläubiger muss deshalb die Einräumung weiterer Sicherheiten, insbesondere von körperlichen Gegenständen und Immobilien sowie Sicherheiten Dritter in den Fokus rücken, die ihm in der Insolvenz andere Möglichkeiten und Sicherheit geben. |
Die Ablehnung der Stundung setzt künftig auch kraft Gesetzes nicht mehr nur voraus, dass der Schuldner keiner angemessenen Arbeit nachgeht oder sich um sie bemüht bzw. eine zumutbare Tätigkeit ablehnt. Vielmehr muss seine Obliegenheitsverletzung auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigen und verschuldet sein. Im Ergebnis muss der Schuldner also in der Lage sein, überhaupt einer Beschäftigung nachzugehen, mit der er pfändbares Einkommen erzielen kann. Diese Einschränkung zeichnet lediglich die Rechtsprechung des BGH nach (MDR 12, 1312).
PRAXISHINWEIS | Der Schuldner hat aufgrund des Verweises auf § 296 Abs. 2 S. 2 und 3 InsO Mitwirkungspflichten. Er muss also darlegen, welcher Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung er nachgeht und welches Einkommen er hieraus erzielt. Der Gläubiger kann dann - durch einen Antrag auf Einsichtnahme in die Insolvenzakte nach § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO - prüfen, ob seine Angaben ein Bemühen um eine zumutbare und angemessene Tätigkeit begründen. Der Schuldner ist dann in dieser Tätigkeit zu überwachen, um möglicherweise einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er dem nicht nachkommt. |
3. Verfahrenserleichterungen für den Gläubiger
Stand es bisher im freien Ermessen des Gerichts, das Insolvenzverfahren schriftlich durchzuführen, wird mit § 5 Abs. 2 InsO n.F. nun das Regel-Ausnahmeverhältnis umgekehrt. Insbesondere in Verbraucherinsolvenzverfahren, bei denen die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Nur auf ausdrückliche Anordnung des Insolvenzgerichts werden das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt.
Eine weitere Erleichterung wird sich zukünftig in § 29 Abs. 2 InsO befinden, wonach das Gericht auf den Berichtstermin verzichten soll, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Gerade in Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Berichtstermin regelmäßig überflüssig, weil eine Sanierung regelmäßig nicht in Betracht kommen wird.
Gleichzeitig soll allerdings die Wahrheitspflicht des Schuldners stärker betont werden. Künftig ist der Schuldner nach § 287 Abs. 1 S. 3 und 4 InsO verpflichtet, zu erklären, ob ihm in den letzten zehn Jahren bereits Restschuldbefreiung erteilt wurde oder ihm diese in den letzten fünf Jahren versagt worden ist. Weiterhin muss er erklären, ob ihm in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag in die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO oder nach § 296 InsO versagt worden ist. Seine Angaben sind hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Dies bezweckt, den Schuldner auf die besondere Bedeutung seiner Wahrheitspflicht hinzuweisen, da bei grob fahrlässigen unrichtigen oder unvollständigen Angaben die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO droht.
Die Insolvenzgläubiger, also nur die Gläubiger die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, sind nach § 287 Abs. 4 InsO n.F. zum Zulässigkeitsantrag des Schuldners zu hören. Sie können diese Angaben prüfen und gegebenenfalls einen Versagungsantrag nach § 290 InsO stellen. Diese Regelung waren bisher in § 289 Abs. 1 S. 1 InsO mit der Maßgabe enthalten, dass der Gläubiger im Schlusstermin zu hören war. In vielen Verbraucherinsolvenzverfahren, die meist masselos bleiben, hat der Gläubiger von seinem Anhörungsrecht in der Praxis keinen Gebrauch gemacht, da der Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen stand. In dem nun möglichen schriftlichen Verfahren, wird sich dies gegebenenfalls ändern.
PRAXISHINWEIS | Schon nach der Eröffnung des Verfahrens sollte der Gläubiger anhand seiner Daten und durch Inanspruchnahme der entsprechenden Auskunfteien prüfen, ob dem Schuldner schon einmal Restschuldbefreiung erteilt bzw. versagt wurde. Die entsprechenden Sachverhalte sind dem Insolvenzgericht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Schuldners zu übermitteln. |
4. Eingangsentscheidung zur Eröffnung
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht künftig unmittelbar über die Zulässigkeit des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung. Im Rahmen dieser Entscheidung muss das Gericht von Amts wegen prüfen und entscheiden, ob dem Schuldner in den letzten zehn, fünf oder drei Jahren Restschuldbefreiung erteilt bzw. unter den bereits dargestellten Voraussetzungen versagt wurde. Damit wird der bisherige Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Zulässigkeitsvoraussetzung.
PRAXISHINWEIS | Beruht das Ergebnis der Prüfung des Insolvenzgerichts von Amts wegen auf falschen Angaben des Schuldners, kann der Gläubiger weiterhin nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO die Versagung der Schuldbefreiung beantragen. |
Die unterschiedlichen Sperrfristen von drei bis zehn Jahren sollen dem Unwertgehalt der jeweils zugrunde liegenden Pflichtenobliegenheitsverletzung entsprechen.
5. Kostenregelung auch zulasten des Gläubigers
Der Gesetzgeber empfindet es als unbillig, wenn eine Verfahrenseröffnung unterbleibt, weil ein Gläubiger einen unbegründeten Insolvenzantrag gestellt hat, und der Schuldner gleichwohl die Kosten trägt. In diesen Fällen sollen die Kosten vom antragstellenden Gläubiger zu tragen sein. Daher wurde § 26a InsO neu gefasst. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt danach das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.
PRAXISHINWEIS | In diesem Zusammenhang wird § 63 InsO um einen neuen Abs. 3 ergänzt, der erstmals in der InsO den Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters regelt. Seine Tätigkeit wird gesondert vergütet, wobei er in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, erhält. Die Einzelheiten werden durch die nach § 65 InsO zu erlassende VergütungsVO geregelt. |
Ausnahmsweise erfolgt die Festsetzung nach § 26 Abs. 2 InsO n.F. gegen den antragstellenden Gläubiger, wenn der Eröffnungsantrag unzulässig oder unbegründet ist und den antragstellenden Gläubiger ein grobes Verschulden trifft. Grundsätzlich erfolgt die Kostenfestsetzung weiter gegen den Schuldner. Ein grobes Verschulden liegt nach der gesetzlichen Vermutung aber nur vor, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erkennen musste.
PRAXISHINWEIS | Sofern die festgesetzten Kosten den Betrag von 200 EUR übersteigen, § 567 Abs. 2 ZPO, ist die Entscheidung des Insolvenzgerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. |
6. Vollstreckung vor der Verfahrenseröffnung
Die Ergänzung von § 88 InsO stärkt ebenfalls nicht die Gläubigerrechte. Er sah bisher vor, dass eine Sicherung mit Verfahrenseröffnung unwirksam wird, wenn ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat. Diese Frist wird für Verbraucherinsolvenzen nun auf drei Monate verlängert. Dies war nach § 321 Abs. 1 S. 2 InsO bisher nur bei einem Eigenantrag des Schuldners der Fall. Der Gesetzgeber möchte erreichen, dass der außergerichtliche Einigungsversuch nicht durch Vollstreckungsbemühungen einzelner Gläubiger gestört wird.In Kombination mit der Streichung von § 114 Abs. 3 InsO verliert der Pfändungspfandgläubiger also insgesamt vier Monate lang den pfändbaren Anteil am Arbeitseinkommen des Schuldners.
7. Erweiterte Erwerbsobliegenheit des Schuldners
Im neuen § 287b InsO wird festgelegt, dass es dem Schuldner vom Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestand die Erwerbsobliegenheit bisher nur während der Laufzeit der Abtretungserklärung.
PRAXISHINWEIS | Soweit der Schuldner danach seiner Erwerbsobliegenheit im Insolvenzverfahren nicht nachkommt, gilt § 290 InsO, während beim Verstoß im Restschuldbefreiungsverfahren der Versagungsantrag nach § 296 InsO zu stellen ist.
8. Neue Fristen für die Erteilung der Restschuldbefreiung
PRAXISHINWEIS | Soweit der Schuldner danach seiner Erwerbsobliegenheit im Insolvenzverfahren nicht nachkommt, gilt § 290 InsO, während beim Verstoß im Restschuldbefreiungsverfahren der Versagungsantrag nach § 296 InsO zu stellen ist. |
Eine Restschuldbefreiung kommt künftig sofort, nach drei, fünf oder sechs Jahren in Betracht.
Checkliste / Neue Fristen für die Restschuldbefreiung |
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PRAXISHINWEIS | Die 35-Prozent-Quote nach § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO wird anhand der ins Verzeichnis aufgenommenen Forderungen bemessen. Fehlt es an einem Schlussverzeichnis, werden die Forderungen berücksichtigt, die als festgestellt gelten oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Abs. 1 InsO Feststellungsklage erhoben oder ein Verfahren in einem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen haben. |
Um der Missbrauchsgefahr vorzubeugen kann der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren nur stellen, wenn er Angaben darüber macht, woher die Mittel stammen, die dem Treuhänder zugeflossen sind und über die von der Abtretungserklärung erfassten Ansprüche hinausgehen. Gleichzeitig muss er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern. Hierauf werden Gläubiger in besonderer Weise achten und die Angaben überprüfen müssen.
Weiterführender Hinweis
- In den nächsten Ausgaben von FMP setzen wir die Berichterstattung über die Reform der Restschuldbefreiung fort. Hier werden die Versagungsgründe im Mittelpunkt stehen. Ihnen kommt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der verkürzten Wohlverhaltensphase eine besondere Bedeutung zu, um den Missbrauch des Verfahrens zu vermeiden.