· Fachbeitrag · Kontopfändung
Kosten des P-Kontos beschäftigen weiter die Gerichte
| Das Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO auf einen entsprechenden Antrag des Kunden stellt eine gesetzliche Pflicht dar. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sich die Kosten für ein Girokonto, das auf Antrag als Pfändungsschutzkonto geführt wird, erhöhen, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und führt jedenfalls dann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, wenn die mit der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht verbundenen (höheren) Kosten für Aufgaben anfallen, die die Verwenderin im eigenen Interesse erbringt (KG 29.9.11, 23 W 35/11, Abruf-Nr. 113852 ). |
Das KG hat die beanstandete Bestimmung nicht als Preisklausel angesehen, die der AGB-Kontrolle entzogen wäre. Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind Klauseln in AGB, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB entzogen. Da die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln kontrollfrei, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen. Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen. Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im Allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle.
Allerdings führt die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, dass die einzelne Klausel als unselbstständiger Bestandteil einer „Gesamtpreisabsprache“ jeder Kontrolle entzogen ist. Der klare Wortlaut des Gesetzes in § 307 Abs. 3 S. 1 BGB verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH NJW 02, 2386).
WICHTIG | Banken, die seit der Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Kontos) zum 1.7.10 solche Klauseln verwendet haben oder künftig noch verwenden, müssen befürchten, erhöhte Gebühren nach § 812 Abs. 1 BGB rückwirkend erstatten zu müssen. Die Rückforderung steht bei einer ausgebrachten Pfändung dann aber nicht dem Schuldner, sondern dem Pfändungspfandgläubiger zu, der damit ein großes Interesse hat, solchen Fragen nachzugehen.