· Fachbeitrag · Kostenrechtsnovelle
Das bedeutet das 2. KostRModG für das Forderungsmanagement
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Ende August hat das Bundeskabinett den überarbeiteten Entwurf eines 2. KostRModG beschlossen (BR-Drucksache 517/12), das voraussichtlich am 1.7.13 in Kraft tritt. Die Bundesregierung hat den Entwurf dem Bundesrat zugeleitet, der bis Ende Oktober eine erste Stellungnahme abgeben wird. Auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist damit zu rechnen, dass sich die jetzt vorgesehenen Kostensteigerungen noch erhöhen werden. Da sich diese Entwicklung also verstärkt, nicht jedoch in Frage gestellt wird, ist es höchste Zeit, sich mit dem neuen Recht zu befassen. |
1. Bedeutung des Kostenrechts im Forderungsmanagement
Kostenfragen bestimmen auch das Forderungsmanagement. Dies gilt einerseits für die Vergütungsmöglichkeiten des Rechtsdienstleisters, also des Rechtsanwalts oder des Inkassounternehmers. Andererseits gilt es für die Gebühren und Auslagen, die für die staatliche Forderungsbeitreibung, insbesondere im Wege der Titulierung und Zwangsvollstreckung, zu verauslagen sind. Hier ist nicht gesichert, dass der kostentragungspflichtige Schuldner (§§ 91, 788 ZPO) sie letztlich ausgleicht. Während für den Rechtsdienstleister weitgehend nur der zweite Aspekt von Bedeutung ist, wird der Gläubiger die Gesamtkostenentwicklung vor Augen haben müssen. Trotzdem: Nur wenn die (potenziellen) Schuldner sehen, dass offene Forderungen auch beigetrieben werden, kann dies abschrecken. Forderungsbeitreibung dient so auch der Stärkung der Zahlungsmoral und der Vermeidung von künftigen Forderungsausfällen.
2. Diese Regelungsbereiche umfasst das 2. KostRModG
Folgende Gesetze werden durch die Novelle ersetzt bzw. geändert:
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