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  • · Fachbeitrag · Maklerrecht

    Teilung der Maklercourtage beschlossen

    | Maklerkosten dürfen beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern ‒ auch solche mit einer untergeordneten Einliegerwohnung ‒ künftig höchstens zur Hälfte auf die Käufer abgewälzt werden. Die andere Hälfte muss der tragen, der den Makler (mit) beauftragt hat. Gewerbeimmobilien oder Mehrfamilienhäuser sind von der Regelung ausgenommen. Hier sieht der Gesetzgeber keine vergleichbare Zwangslage. Das hat der Bundestag am 14.5.20 beschlossen (BT-Drucksache 19/15827). Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5.6.20 keinen Einspruch gegen das Gesetz erhoben (BR-Drucksache 236/20 [B]), sodass jetzt nur noch dessen Verkündung aussteht. |

    1. Neue Formvorschrift

    Zunächst ist eine neue Formvorschrift zu beachten: Nach dem neuen § 656a BGB muss ein Maklervertrag künftig zumindest in Textform geschlossen werden. Wird der Vertrag nicht zumindest in Textform geschlossen, ist er nach § 125 BGB unwirksam.

     

    Beachten Sie | Maßgeblich ist dies für alle Maklerverträge, an denen als Käufer ein Verbraucher beteiligt ist. Anders als noch im Gesetzentwurf wurde es letztlich als nicht erheblich erachtet, dass der Makler auch Unternehmer ist.