· Fachbeitrag · Mietrecht
Mietpreisbremse jetzt auch in Baden-Württemberg unwirksam
| Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29.9.15 ist unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Begründung im Sinne von § 556 Abs. 2 S. 5 bis 7 BGB fehlt. |
Nach Ansicht des LG Stuttgart (13.3.19, 13 S 181/18, Abruf-Nr. 208701) musste auch die Begründung der Mietpreisbremse veröffentlicht werden. Dass diese öffentlich zugänglich sei, genüge nicht. Der Verstoß gegen das Veröffentlichungserfordernis ziehe die Unwirksamkeit der Verordnung nach sich. Dies sei die regelmäßige Folge bei Verstößen einer Rechtsverordnung gegen höherrangige ‒ auch einfachgesetzliche ‒ formelle Anforderungen an den Erlass einer Verordnung.
MERKE | In gleicher Weise haben Gerichte schon für Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen und NRW (AG Köln 15.2.19, 208 C 188/18, Abruf-Nr. 208702) entschieden. Streitig ist nun, ob die ganze Verordnung neu veröffentlicht werden muss oder nur die Begründung. Daran schließt sich die Frage an, ob die Veröffentlichung Rückwirkung hat und der Fehler damit rückwirkend geheilt wird. |